AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichungen sowie Geschäfts- und Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

2. Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Die Zahlung hat sofort netto Kasse nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Er ist berechtigt, im Einzelfall nachzuweisen, dass ihm höherer Schaden entstanden ist. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass ein niedriger oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskontierungs- und Einziehungskosten trägt der Käufer. Die Aufrechnung mit anderen Forderungen gegen die Forderungen des Verkäufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3. Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Bei verbindlicher Zusage von Lieferfristen muss dem Verkäufer, im Falle des Verzuges, eine angemessene Nachfrist schriftlich gesetzt werden. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer für diejenigen Mengen zurück - treten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn bereits erbrachte Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Soweit der Verkäufer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung handelt, sind Schaden ersatz - ansprüche auf den Schaden beschränkt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war, keinesfalls können Schadenersatzansprüche über 20% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung hinaus geltend gemacht werden. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, auch wenn sie bei seinem Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrs - sperren und sonstige Umstände gleich, die nicht vom Verkäufer beinflusst werden können und ihm die Lieferung unzumutbar oder unmöglich machen. Der Käufer kann die Erklärung verlangen, ob der Verkäufer zurücktrete oder innerhalb angemessener Frist liefere. Erklärt der Verkäufer sich nicht, kann der Käufer zurücktreten.

4. Für Mängel der Ware leistet der Verkäufer Gewähr nach folgenden Bedingungen: Die Ware ist sofort beim Empfang zu prüfen. Mängelrügen und sonstige Reklamationen, auch hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften, müssen spätestens innerhalb 24 Stunden nach Empfang der Ware, in jedem Falle aber vor Bearbeitung und Weitergabe an Dritte beim Verkäufer vorliegen. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Bei amtlichen Probeentnahmen ist unbedingt eine Gegenprobe zu fordern und an den Verkäufer unverzüglich in der vom Beamten übergebenen amtlich versiegelten Form zur Gegenuntersuchung zu über - senden. Sollten Waren unmittelbar an Abnehmer des Käufers geliefert werden, so ist der Käufer für die Einhaltung der voraufgeführten Bestimmungen verantwortlich. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Gutschrift oder Ersatz durch Lieferung mangelfreier Ware. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.

5. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Verein - barungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren sechs Monate nach Empfang der Ware durch den Käufer.

6. Alle vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben – auch im Falle der Weiterveräußerung – bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiter verkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzubeziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiter verkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wird die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware weiter verarbeitet, so erfolgt die Weiterverarbeitung für ihn, ohne ihn zu verpflichten. Wird sein Eigentum mit anderen Waren vermischt, erwirbt er Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der von ihm gelieferten Ware zu dem Wert der mit seinem Eigentum vermischten Fremdware. Der Käufer ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware nicht berechtigt. Etwaige Pfändungen des Eigentums des Verkäufers durch Dritte sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sicherenden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

7. Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist Euskirchen.